Allgemeine Geschäftsbedingungen für Aufträge der Panthera GmbH

 

1. Geltungsbereich

Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und der Panthera GmbH (im Folgenden „Panthera“) gelten in Ergänzung zur jeweiligen Mandatsvereinbarung diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.

Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers kommen nicht zur Anwendung, es sei denn, diese werden von Panthera ausdrücklich schriftlich anerkannt.

Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

 

2. Umfang eines Auftrags

Aufträge kommen durch einen schriftlichen Vertrag (Mandatsvereinbarung) zwischen dem Auftraggeber und Panthera zustande oder durch die Annahme der ersten Leistung von Panthera durch den Auftraggeber.

Der wesentliche Umfang der von Panthera zu erbringenden Leistungen im Zuge eines Auftrags wird dabei vertraglich in der Mandatsvereinbarung festgelegt. Panthera vertritt ausschließlich die Interessen des Auftraggebers.

Die von Panthera durchgeführten Aufträge umfassen hauptsächlich das Zustandekommen einer Transaktion bzw. damit im Zusammenhang stehender sonstiger Leistungen eines Unternehmensberaters (wie etwa Organisations- und Personalentwicklung, Erstellen von Marketingkonzepten, Interimsmanagement, Finanz- und Rechnungswesen, Wirtschaftsmediation, etc.).

Als Transaktion im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind v.a. folgende zu verstehen:

  • jeder Verkauf oder Kauf von Unternehmensanteilen sowie Vermögenswerten;
  • jeder Abschluss von Kooperationsverträgen (strategische Partnerschaften, Entwicklungs- & Lizenzverträge, etc.) sowie Pacht- oder Mietverträgen von Unternehmen bzw. Unternehmensanlagen;
  • jede Form von Finanzierung (Eigenkapital-Fundraising, Fremdkapital-Finanzierung, Mischformen, etc.) eines Unternehmens, Unternehmers oder Projektes;

Bei erfolgreichem Zustandekommen einer der vorherig genannten Transaktionen, unter Inanspruchnahme von Beratungsleistungen von Panthera, auch wenn sie in der Mandatsvereinbarung nicht ausdrücklich vorgesehen war, steht Panthera das vereinbarte Erfolgshonorar zu.

 

3. Erfolgreicher Transaktionsabschluss (Closing) und Transaktionswert

Eine Transaktion ist dann erfolgreich abgeschlossen, wenn es zu einer entsprechenden Vereinbarung (Vertragsunterschrift oder mündliche Vereinbarung oder geleistete Anzahlung oder wirtschaftliche Realisierung) gekommen ist. Dieser Stichtag ist unabhängig vom davon abweichenden Termin der Vertragserfüllung bzw. des Abschlusses von Ausführungsvereinbarungen, Zusatz- oder Folgetransaktionen.

Kommt es in einer Vereinbarung zu aufschiebenden Bedingungen, die ausschließlich vom Willen, bzw. Handlungen der Vertragsparteien abhängig sind, gilt die Transaktion bereits bei Vertragsunterzeichnung als abgeschlossen.

Kommt eine Transaktion, an welcher Panthera mitgearbeitet hat (z.B. Vorstellen von Kaufobjekten, Käufern, Kapitalgebern, etc. (siehe Pkt. 8)), innerhalb von 24 Monaten nach Beendigung der Mandatsvereinbarung zustande, so steht Panthera ebenfalls das volle Erfolgshonorar zu. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Panthera über den Abschluss jeglicher Transaktion umgehend zu informieren und die entsprechenden Verträge offen zu legen.

Als Bemessungsgrundlage für das Erfolgshonorar wird der Transaktionswert (= Enterprise Value auf 100% der Firmenanteile hochgerechnet) herangezogen. Der Transaktionswert definiert sich dabei als die Summe aller Leistungen, die mit dem Zustandekommen einer Transaktion (siehe Pkt. 2) in ursächlichem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Diese Leistungen umfassen, egal von welcher Vertragsseite erbracht, besonders, aber nicht nur:

  • jegliche Art von Zahlungen (z. B. Verkaufspreis, Kaufpreis, Cash-Auszahlungen, Earn-outs, außerordentliche Gehaltsbestandteile von verkaufenden Gesellschaftern, welche noch im Unternehmen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit tätig bleiben) und sonstige Leistungen an Dritte;
  • übernommene Haftungen und Verbindlichkeiten;
  • übernommene Verlustvorträge;
  • der Wert von Tauschobjekten (z. B. Unternehmensanteile);
  • der Wert von vertraglich eingeräumten Optionsrechten, regelmäßig wiederkehrenden Leistungen (z.B. Pensionszahlungen, Angestellten- oder Konsulentenverträge) und sonstige eingeräumte Rechte.

Besteht eine Transaktion ganz oder teilweise aus Pacht-, Miet-, Kooperations- oder ähnlichen Verträgen, dann definiert sich der Transaktionswert als die Gegenleistung innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren.

Im Fall von Kooperationsverträgen (mit oder ohne teilweisen Anteilskauf) ist die Grundlage für das Erfolgshonorar, für den Kooperationsteil, der Planumsatz aus der Kooperation (inklusive sämtlicher Nebenabreden) über 10 Jahre.

Eventuelle spätere Änderungen des Kaufpreises oder sonstiger Gegenleistungen, die sich aus einer endgültigen Ermittlung des Kaufpreises oder der sonstigen Gegenleistungen ergeben, haben keine Auswirkungen auf die Höhe des Transaktionswertes.

 

Nachträgliche Kaufpreiserhöhung – Konditionelle Kaufpreisanteile

Sollte der Käufer/Verkäufer mit dem Auftraggeber (bzw. dem Transaktionsobjekt) einen vom Eintritt bestimmter zukünftiger Sachverhalte – insbesondere der wirtschaftlichen Entwicklung des Auftraggebers (bzw. dem Transaktionsobjekt) nach Abschluss der Transaktion (mit Ausnahme von Stichtags- oder Abrechnungsbilanzen oder ähnlichen Mechanismen zur endgültigen Kaufpreisbestimmung) – abhängigen Kaufpreis vereinbaren („Earn-out“), so berechnet sich dieser Teil des Transaktionswerts auf Basis der dafür zugrunde liegenden Planung auf den für diese „Earn-out-Klausel“ maßgeblichen Zeitpunkt. Enthält die Planung mehrere Szenarien, so gilt das als realistisch eingestufte oder einzustufende Szenario, ersatzweise das arithmetische Mittel aus „Best Case“ und „Worst Case“ Szenario als Berechnungsgrundlage. Weist der Kaufvertrag keine explizite Planung aus, so gilt die letzte Fassung der vom Auftraggeber (bzw. dem Transaktionsobjekt) erstellten und den Vertragsparteien in Präsentations- oder sonstiger Form kommunizierten Unternehmensplanung als zu Grunde gelegt. Die Fälligkeit des hieraus resultierenden Anteiles am Honorar ist identisch mit der Fälligkeit des gesamten Erfolgshonorars.

Nachträgliche Minderungen des Transaktionsvolumens (z. B. im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von vertraglich vereinbarten Garantien und Gewährleistungen) berühren den Honoraranspruch von Panthera nicht.

Durch Stundungen bzw. verkäuferseitig eingeräumte Kreditvereinbarungen in Bezug auf die Zahlung des Kaufpreises wird weder der Transaktionswert gemindert, noch die Fälligkeit des Honoraranspruchs der Panthera berührt.

 

4. Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber sorgt dafür, dass Panthera alle für die Durchführung des Auftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit von Panthera bekannt werden. Panthera ist berechtigt alle Angaben des Auftraggebers, insbesondere Zahlenangaben, als richtig anzunehmen und ist nicht zur Überprüfung dieser verpflichtet. Sollte Panthera jedoch Unrichtigkeiten feststellen, wird sie den Auftraggeber auf diese hinweisen.

Der Auftraggeber hat Panthera für mögliche Schadenersatzforderungen Dritter, die im Zusammenhang mit Informationen stehen, die vom Auftraggeber stammen, von ihm freigegeben wurden oder die sonst in einem Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrags entstehen mögen, schad- und klaglos zu halten.

Weiters ist der Auftraggeber verpflichtet, alle von Panthera oder von Dritten, die Panthera mit dem Auftraggeber in Kontakt bringt, erhaltenen Daten und Informationen über potentielle Partner, potentiell zu erwerbende Objekte oder Transaktionen streng vertraulich zu behandeln und insbesondere nicht ohne die vorherige schriftliche Einwilligung von Panthera Dritten zugänglich zu machen.

Der Auftraggeber ist vor allem nicht berechtigt, mit von Panthera nachgewiesenen Partnern oder Objekteigentümern, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Panthera, in Verbindung zu treten.

Machen Dritte gegenüber Panthera oder dem Auftraggeber besondere Vorschriften hinsichtlich der Geheimhaltung, der von diesen Dritten stammenden Daten und Informationen, ist der Auftraggeber ebenfalls daran gebunden. Er hat alle seine Erfüllungs- und Besorgungsgehilfen (inklusive externer Berater) auf diese Verschwiegenheitspflicht hinzuweisen und diese Pflicht (sofern nicht eine ausdrückliche gesetzliche berufliche Verschwiegenheitspflicht besteht) auch auf sie zu übertragen.

Der Auftraggeber ist Panthera und den durch diese Verschwiegenheitspflicht begünstigten Dritten zum Ersatz sämtlicher Schäden verpflichtet, die Panthera oder diesem Dritten aus der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch den Auftraggeber und/oder der von ihm einzubindenden Erfüllungs- und Besorgungsgehilfen entstehen und hat Panthera dafür schad- und klaglos zu halten.

 

5. Auftragsdurchführung

Panthera ist berechtigt sich zur ganzen oder teilweisen Durchführung des Auftrages geeigneter eigner Mitarbeiter, fremder Arbeitskräfte sowie in- oder ausländischer Partner zu bedienen. Sollte es ein Auftrag erfordern, ist Panthera mit Zustimmung des Auftraggebers berechtigt externe Berater (wie Rechtsanwälte, Sachverständige, Steuerberater & Wirtschaftsprüfer, etc.) für die teilweise Erfüllung dieses Auftrags oder als Hilfestellung beizuziehen.

Die tarifmäßigen Kosten für eventuelle externe Berater hat der Auftraggeber im Zuge des Spesenersatz Panthera zu vergüten – ein entsprechender Kostenvoranschlag wird von Panthera vor Hinzuziehen der externen Berater eingeholt und mit dem Auftraggeber abgestimmt.

Panthera ist bei der Erfüllung ihrer vereinbarten Arbeiten im Zusammenhang  mit  dem  Auftrag  weisungsfrei,   handelt   nach  eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Panthera ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden. Panthera wird den Auftraggeber in regelmäßigen Abständen über den Fortschritt des Auftrages informieren.

 

6. Haftung / Schadenersatz

Panthera haftet dem Auftraggeber für Schäden nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Panthera haftet nicht für den Erfolg der Bemühungen oder das Zustandekommen der Transaktion.

Schadenersatzansprüche des Aufraggebers können nur innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden. Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden von Panthera zurückzuführen ist.

Die Schadenersatzpflicht von Panthera ist auf den positiven Schaden (unter Ausschluss des entgangenen Gewinnes) begrenzt.

Überdies ist die Schadenersatzpflicht der Höhe nach mit der vom Auftraggeber Panthera geschuldeten Honorarsumme (exklusive Spesenersatz) begrenzt. Besteht für den konkreten Schadensfall eine Deckung durch eine Haftpflichtversicherung, ist die Schadenersatzpflicht von Panthera der Höhe nach mit der tatsächlich ausgezahlten Versicherungsleistung beschränkt und der Anspruch der/des Geschädigten wird erst mit der Auszahlung durch die Versicherungsgesellschaft fällig. Diese Haftungsbeschränkung gilt zudem auch für vorvertragliche Ansprüche.

Sofern Panthera den Auftrag unter Zuhilfenahme Dritter erbringt (siehe Pkt. 5) und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt Panthera diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

 

7. Geheimhaltung

Panthera verpflichtet sich zur diskreten und vertraulichen Behandlung aller ihr vom Auftraggeber zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die sie über Art, Betriebsumfang, praktische Tätigkeit oder Klienten/Kunden erhält.

Weiters verpflichtet sich Panthera, über den gesamten Inhalt des Auftrags sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihr im Zusammenhang mit dem Auftrag zugegangen sind, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren. Soweit es allerdings die Natur des Auftrages erfordert, Unterlagen und Informationen vom Auftraggeber an Dritte weiterzugeben, so ist diese Weitergabe grundsätzlich unter Abgabe einer unterzeichneten Vertraulichkeitserklärung des Dritten erlaubt.

Panthera ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen (z.B. geeignete fremde Arbeitskräfte, in- oder ausländische Partner, externe Berater) und Stellvertretern, denen sie sich bedient, entbunden. Panthera hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig unter Abgabe einer unterzeichneten Vertraulichkeitserklärung zu übertragen, sofern diese nicht ohnehin einer verbindlichen beruflichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

 

8. Honorar

Das Honorar von Panthera besteht (sofern nichts anderes vereinbart wurde)   aus   einem   fixen   (Stunden-/Tagsatz, mehrmaligen Retainer, einmalige Pauschale)   und   einem erfolgsabhängigen Bestandteil, deren Höhe in der Mandatsvereinbarung festgelegt sind. Der erfolgsabhängige Bestandteil wird immer auf 100% der veräußerten bzw. übernommen Firmenanteile des Transaktionsgegenstandes hochgerechnet (=Enterprise Value), unabhängig von den tatsächlich veräußerten bzw. übernommenen oder sonstwie gehandelten Anteilen im Rahmen der Transaktion. Panthera verpflichtet sich im Zusammenhang mit einer Stunden-/Tagsatz-Verrechnung, entsprechende Zeitaufzeichnungen zu führen, aus denen der Zeitaufwand hervorgeht.

Zusätzlich zum vereinbarten Honorar verrechnet Panthera alle belegbaren Spesen und Barauslagen, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages entstehen (Reisespesen, Unterkunft, Datenbankabfragen, Einholung von zahlungspflichtigen Auskünften, Übersetzungen, Beiziehung von externen Experten (siehe Pkt. 5)). Für Barauslagen, die nicht einzeln auf das Mandat aufgeschlüsselt werden können (z.B. laufende Datenbankabonnements, Auslandstelefonate, etc.) wird zusätzlich eine allgemeine Spesenpauschale in Höhe von 3% des Fixhonorars verrechnet.

Unterbleibt die Durchführung des Auftrags bzw. kann der Auftrag aufgrund von Umständen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen nicht zur Gänze durchgeführt werden, so darf Panthera im Fall eines Pauschalhonorars das gesamte vereinbarte Honorar in Rechnung stellen, sofern nicht ein gesondertes Abbruchhonorar eigens vereinbart wurde. Falls dies nicht der Fall ist, verdoppelt sich das bis dahin angefallene laufende Fixhonorar.

Sollte jedoch binnen 24 Monate nach Abbruch aufgrund der Tätigkeit von Panthera ein Erfolg eintreten, ist das vereinbarte Erfolgshonorar ebenfalls zur Zahlung an Panthera fällig.

Um Unklarheiten zu vermeiden, ob Panthera am Zustandekommen einer Transaktion mitgewirkt hat und somit honorarberechtigt ist oder nicht, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass:

  • alle von Panthera in Vorgesprächen oder während der Mandatslaufzeit eingebrachten Interessenten,
  • alle vom Auftraggeber in Vorgesprächen oder während der Mandatslaufzeit eingebrachten Interessenten,
  • bzw. alle während der Mandatslaufzeit selbständig aufgetretenen Interessenten,

mit denen es während oder nach Ablauf/Beendigung der Mandatsvereinbarung (innerhalb von 24 Monaten) zu einem Vertragsabschluss kommt, Panthera zu einem Anspruch auf das vereinbarte Fix- und Erfolgshonorar berechtigen. Eine Reduzierung oder Vermeidung des Erfolgshonorars im Zusammenhang mit Interessenten, welche vom Auftraggeber bekannt gemacht worden sind, ist nur dann möglich, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde und entsprechende Interessenten mittels schriftlicher Liste Panthera vom Auftraggeber bei Mandatsunterzeichnung übergeben werden.

Panthera wird im Zusammenhang mit einer Stunden-/Tagsatz-Verrechnung, entsprechende Zeitaufzeichnungen führen, aus denen der Zeitaufwand hervorgeht.

 

9. Zahlung & Fälligkeit

Sind in der Mandatsvereinbarung keine anderen Zahlungskonditionen festgelegt, so gelten folgende als vereinbart: Bei Projekten, die länger als zwei Monate dauern, ist Panthera berechtigt, monatlich das angefallene Fixhonorar sowie den Spesenersatz zu fakturieren.

Die Fälligkeit eines Pauschalhonorars erfolgt mangels anderer Vereinbarung bei Übernahme der letzten Auftragsergebnisse durch den Auftraggeber. Alle Rechnungen von Panthera sind unmittelbar nach Erhalt zur Zahlung fällig. Die Abrechnung des Erfolgshonorars kann 14 Tage nach  Transaktionsabschluss (siehe Pkt. 3) erfolgen.

 

10. Elektronische Rechnungslegung

Panthera ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch Interessenten Panthera ausdrücklich einverstanden.

 

11. Dauer der Mandatsvereinbarung

Eine Mandatsvereinbarung endet grundsätzlich mit dem Zustandekommen einer Transaktion (siehe Pkt. 3).

Die Mandatsvereinbarung kann ohne Angabe von Gründen sowohl vom Auftraggeber als auch von Panthera unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Monatsende gekündigt werden. Unberührt davon bleibt der Honoraranspruch auf das Erfolgshonorar in Punkt 3, sofern die Kündigung vom Auftraggeber ausgeht.

Die Mandatsvereinbarung kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen, wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät oder wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität eines Vertragspartners, über den kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und dieser auf Begehren von Panthera weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung von Panthera eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse dem anderen Vertragspartner bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.

 

12. Schlussbestimmungen

Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.

Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von dieser Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung von Panthera. Für Streitigkeiten ist das Handelsgericht Wien zuständig.